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Satzung des Vereins „3TH – TableTopTreff Hannover“

Stand 27.03.2022

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „3TH – TableTopTreff Hannover“. Nach der Eintragung im Vereinsregister wird der Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“ hinzugefügt.
  2. Der Sitz des Vereins ist Hannover.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziele des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Modellbau-, Tabletop-, Brettspiel- und Rollenspielhobbies.
  2. Der Vereinszweck wird durch den gemeinschaftlichen Modellbau, Nutzung von Modellbauanlagen, sowie das Spielen von Tabletop-, Brett- oder Rollenspielen verwirklicht.
  3. Der Vereinszweck wird durch die Bekanntmachung und Förderung von Tabletop, Modellbau, Brett- und Rollenspielen, speziell im Raum Hannover / Niedersachsen, sowie durch das Ausrichten, Durchführen und Besuchen von Tabletop Turnieren und Veranstaltungen zu den Themen Tabletop, Modellbau, Brettspiele und Rollenspiele unterstützt.
  4. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder

  1. Aktive Mitglieder leisten den vollen oder ermäßigten Beitrag. Sie haben das Stimmrecht und freien Zutritt zu den Vereinsräumen sowie Zugriff auf andere Vereinsmittel.
  2. Passive Mitglieder leisten einen frei wählbaren Beitrag und wirken nicht aktiv an der Erfüllung des Vereinszweckes mit. Sie haben keine Rechte der aktiven Mitglieder.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden, welche das 15. Lebensjahr vollendet haben.
  2. Die Aufnahme im Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
  3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
  4. Hat der Vorstand die Aufnahme abgelehnt, so kann der Bewerber Einspruch zur nächsten Mitgliederversammlung einlegen, die dann abschließend über die Aufnahme oder Nichtaufnahme entscheidet.
  5. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung der Aufnahme in Textform durch den Vorstandes sowie der ersten unwidersprochenen Beitragszahlung.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss. Etwaige Ansprüche des Vereins entfallen mit dem Datum des Todes.
  2. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand in Textform zu erklären.
  3. Der Austritt kann nur mit einer Frist von 14 Tagen zum Ende des Quartales erklärt werden. Wenn die gewählte Beitragsperiode das Quartalsende überdauert kann der Austritt nur mit einer Frist von 14 Tagen zum Ende der Beitragsperiode erklärt werden.

§ 7 Ausschluss aus dem Verein

  1. Die Mitgliedschaft kann der Verein durch den Ausschluss eines Mitglieds beenden.
  2. Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund zulässig, insbesondere, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung und damit gegen den Zweck des Vereins in erheblichem Maße oder wiederholt verstößt.
  3. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
  4. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied, unter Setzung einer angemessenen Frist, Gelegenheit zu geben, sich zu mitgeteilten Ausschlussgründen zu äußern.
  5. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem betroffenen Mitglied mittels Einschreiben bekannt zu machen.
  6. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht zur Berufung auf der nächsten Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist in Textform innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand einzulegen. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.
  7. Die Mitgliedschaft ist beendet, wenn die Berufungsfrist versäumt wird oder wenn die Mitgliederversammlung den Ausschluss bestätigt.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied erkennt bei seinem Vereinsbeitritt, durch den Empfang der Satzung und der Grundsatzbeschlüsse, diese an und verpflichtet sich, den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes Folge zu leisten.
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln, regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
  3. Im Beitragsrückstand befindliche Mitglieder verlieren für den Zeitraum des Beitragsrückstandes, bei Wahlen und zur Beschlussfassung während einer Versammlung, ihr Stimmrecht.
  4. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
  5. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und dessen Unterstützung im Rahmen der satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins in Anspruch zu nehmen.
  6. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen des Namens, der Bankverbindung, der Anschrift, der Telefonnummer sowie der E-Mail-Adresse mitzuteilen.

§ 9 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

  1. Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
  2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags und der Aufnahmegebühr wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt und in der Gebührenordnung veröffentlicht.
  3. Die Zahlung des Mitgliedsbeitrages erfolgt per SEPA-Lastschriftverfahren spätestens zum 3. Werktag der Beitragsperiode.
  4. Von Mitgliedern, die dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.
  5. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
  6. Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug.
  7. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen.

§ 10 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und der Beirat.

§ 11 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus drei bis fünf aktiven Mitgliedern, welche von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Aufgaben des Vorstandes werden von den Vorstandsmitgliedern untereinander aufgeteilt.
  2. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts, d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.
  4. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Sie bleiben im Amt, bis satzungsgemäß ein neuer Vorstand gewählt wird.
  5. Die Verwendung von Mitteln des Vereines durch den Vorstand richtet sich nach dem Vereinszweck und den Grundsatzbeschlüssen.
  6. Je zwei Vorstandsmitglieder sind vertretungsberechtigt.

§ 12 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie ist einmal im laufenden Geschäftsjahr, innerhalb des 1. Quartals, vom Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen in Textform unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt gegenüber den Mitgliedern.
  2. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
  3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt
  4. Die Frist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beträgt zwei Wochen.
  5. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten: a) Änderungen der Satzung, b) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge, c) der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein, d) die Aufnahme von abgelehnten Bewerbern, e) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands, f) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands, g) die Auflösung des Vereins, h) die Ernennung der Kassenprüfer.
  6. Die Mitgliederversammlung kann nach Ermessen des Vorstandes auch als eine virtuelle Veranstaltung geplant und durchgeführt werden.

§ 13 Der Beirat

  1. Der Beirat wird vom Vorstand ernannt.
  2. Der Beirat darf nur aus aktiven Mitgliedern bestehen.
  3. Die Mitglieder des Beirats unterstützen den Vorstand aktiv bei der Erfüllung des Vereinszweckes.
  4. Die Aufgaben der Beiratsmitglieder ergeben sich aus den jeweiligen Teilbereichen.
  5. Ein Mitglied darf der Ernennung zum Beirat gegenüber dem Vorstand widersprechen ohne Gründe angeben zu müssen. Der Widerspruch muss innerhalb von 14 Tagen nach Ernennung schriftlich an den Vorstand kommuniziert werden.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
  4. Wenn über ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Wahl wünscht, so muss schriftlich und geheim abgestimmt werden.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, müssen sich bei der Abstimmung über die Beschlussfassung ihrer Entlastung aber der Stimme zu enthalten.
  6. Die Wahl eines nicht anwesenden Mitglieds ist nur dann zulässig, wenn die schriftliche Einverständniserklärung unter Angabe des Vorstandspostens vorliegt.
  7. Bei Vorstandswahlen kann ein kombiniertes Wahlverfahren durchgeführt werden, in dem neben der Stimmabgabe in der Mitgliederversammlung auch schriftlich gewählt wird (Briefwahl). Die Einleitung des kombinierten Wahlverfahrens erfolgt durch Vorstandsbeschluss, der durch einfache Mehrheit herbeigeführt werden muss. Den Mitgliedern sind entsprechende Wahlvorschläge durch den amtierenden Vorstand spätestens drei Wochen vor Durchführung der Mitgliederversammlung mitzuteilen (es gilt das Datum des Poststempels der Absendung der Unterlagen). Die Mitglieder können ihr Wahlrecht bis spätestens eine Woche vor Durchführung der Mitgliederversammlung durch Übersendung des vorbereiteten Wahlzettels (es gilt der Zugang des Wahlzettels bei der Geschäftsstelle) oder durch Teilnahme an der Mitgliederversammlung ausüben. Die Wahlunterlagen werden mit einfachem Brief versandt. Das Ergebnis der Briefwahl ist bei der Wahl in der Mitgliederversammlung dem jeweiligen Stimmergebnis für die einzelnen Mitglieder zuzuschlagen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht.
  8. Die Unterlagen über die kombinierte Wahl sind vom Verein zwei Jahre aufzubewahren.
  9. Bei Vorstandswahlen kann darüber hinaus die Stimme eines Mitglieds, welches aus dringendem Grund nicht persönlich an der Wahl teilnehmen kann, in Form einer schriftlichen Vollmacht an ein ordentliches Mitglied übergeben werden.
  10. Einem Mitglied darf lediglich eine weitere Stimme per Vollmacht übertragen werden.
  11. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 15 Kassenprüfer

  1. Die Kassenprüfer haben die ordnungsgemäße Kassen- und Buchführung des Vereins mindestens einmal jährlich zu prüfen.
  2. Dem Verein müssen für diese Aufgabe zwei Kassenprüfer und ein Vertreter zur Verfügung stehen.
  3. Die Kassenprüfer dürfen keine Mitglieder des Vorstands oder Funktionsträger sein.
  4. Bei der Wahl der Kassenprüfer muss ein Turnus eingehalten werden, bei dem jährlich ein Kassenprüfer auf 2 Jahre gewählt wird. Der Dienstälteste scheidet nach 2 Jahren aus. Wiederwahl ist zulässig.
  5. Über die durchgeführten Kassen- und Buchprüfungen sind Berichte zu erstellen, auf Basis welcher, der Kassenwart und der Vorstand durch die Mitgliederversammlung entlastet werden können.

§ 16 Ordnung

  1. Diese Satzung wird durch Grundsatzbeschlüsse ergänzt welche von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Bei Widersprüchen zwischen dieser Satzung und den in Absatz 1 genannten Grundsatzbeschlüssen gilt der Inhalt dieser Satzung.

§ 17 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die zu diesem Zweck einberufen wird.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, beim Verlust der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das gesamte Vereinsvermögen an die Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft Bundesverband e.V., der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 18 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 27.03.2022 angenommen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.