Vereinsinfos
Gebührenordnung
Zahlungszyklen und Beiträge
Die Mitgliedschaft im 3TH kann entsprechend der folgenden Gebührenverordnung auf verschiedene Weise finanziert werden. Es besteht dabei die Möglichkeit die Mitgliedsbeiträge für unterschiedliche Zeiträume zu bezahlen.
Die Wahl einen größeren Zeitraumes hilft uns als Verein besser zu planen und weniger Zahlungseingänge jeden Monat überprüfen und nachverfolgen zu müssen.
Monatlich
- Voller Beitrag 15,00 €
- Ermäßigter Beitrag 7,50 €
- Zahlbar jeweils zum Ersten des Monats
Quartalsweise
- Voller Beitrag 45,00 €
- Ermäßigter Beitrag 22,50 €
- Zahlbar jeweils zum Ersten des Quartals
Halbjährlich 95%
- Voller Beitrag 85,50 €
- Ermäßigter Beitrag 42,75 €
- Erlass von 5% des Beitrags im Vergleich zur Monatlichen Variante
Jährlich 90%
- Voller Beitrag 162,00€
- Ermäßigter Beitrag 81,00€
- Erlass von 10% des Beitrags im Vergleich zur Monatlichen Variante
Definitionen zur Gebührenordnung
Aufnahmegebühr
Die Aufnahmegebühr beträgt 5,00€ bei Eintritt in den Verein und ist einmalig zu entrichten.
Voller Mitgliedsbeitrag
Ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Für die Zuordnung ist das Alter am 01.01. des Jahres maßgebend.
Ermäßigter Mitgliedsbeitrag
Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahr sowie Schüler, Studenten, schwerbehinderte Erwachsene, Ausbildung/Freiwilligendienste und soziale Härtefälle (nach Einzelfallentscheidung durch den Vorstand).
Passiver Mitgliedsbeitrag
Die Höhe des Mitgliedsbeitrags ist frei wählbar, muss aber einem festen Zahlungszyklus entsprechen. Der Zahlungszyklus kann dabei Monatlich, Quartärlich, Halbjährlich oder Jährlich sein.
Passive Beitragszahler sind keine aktiven Mitglieder und haben entsprechend kein Stimmrecht, keinen freien Zutritt zu Vereinsräumen sowie kein Rechte Vereinseigentum zu nutzen.
Schwerbehinderte Erwachsene
Schwerbehindert gilt ab einem GdB von 50 (§ 2 Abs. 2 SGB IX ).
Jugendliche/Studenten/Ausbildung/Freiwilligendienste
Schüler, Studenten, Auszubildende, Freiwilligendienstleistende ab dem 16. bis höchstens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr. Für die Zuordnung ist das Alter am 01.01. des Jahres maßgebend.
Voraussetzung für die Einstufung in diese Beitragsgruppe ist ein entsprechender Nachweis (bspw. Schüler- oder Studentenausweis).
Gäste
Gäste, außerhalb von besonderen Events/Veranstaltungen, zahlen je Besuch im Verein eine Tagespauschale von 5,00€. Der Besuch ist nur in Anwesenheit eines aktiven Mitglieds möglich. Die Zahlung ist durch das anwesende Vereinsmitglied sicherzustellen und kann entweder in Bar oder über PayPal entrichtet werden.
So könnt ihr Mitglied werden.
1. Füllt diesen Mitgliedsantrag aus
2. Übersendet uns den Antrag digital, per Post oder werft ihn ausgedruckt innerhalb unserer Vereinsräume in den Briefkasten.
- Mail: info@tabletoptreff-hannover.de
- Post: 3TH - TableTopTreff Hannover e. V. Vahrenwalder Straße 90 30165 Hannover
⚠️ Legt ein Nutzerkonto auf Website und Discord an, damit die Berechtigungen vergeben werden können!
⚠️ Legt notwendige Nachweise für etwaige Ermäßigungen bei. (siehe Gebührenordnung)
3. Gebt uns einige Tage (max 2 Wochen) Zeit, um eure Mail zu bearbeiten. Wir erheben eine Aufnahmegebühr in Höhe von 5,00€.
4. Der Mitgliedsbeitrag wird zu Beginn des nächsten Monats eingezogen. (siehe Gebührenordnung)
Ihr erhaltet mit eurer Aufnahme:
- euren elektronischen Zugang. (siehe How to: Nuki Schließsystem)
- euren Mitgliedsausweis. Er befähigt euch zur Nutzung der Räume und Rabatt im Fantasy-In.
- eure Mitgliedsrolle und die damit verbundenen Rechte auf Website und Discordserver.
- euren Zugang zum Vereins-WLAN. (siehe How to: WLAN)
Satzung des Vereins „3TH – TableTopTreff Hannover“
Stand 27.03.2022
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „3TH – TableTopTreff Hannover“. Nach der Eintragung im Vereinsregister wird der Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“ hinzugefügt.
- Der Sitz des Vereins ist Hannover.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziele des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Modellbau-, Tabletop-, Brettspiel- und Rollenspielhobbies.
- Der Vereinszweck wird durch den gemeinschaftlichen Modellbau, Nutzung von Modellbauanlagen, sowie das Spielen von Tabletop-, Brett- oder Rollenspielen verwirklicht.
- Der Vereinszweck wird durch die Bekanntmachung und Förderung von Tabletop, Modellbau, Brett- und Rollenspielen, speziell im Raum Hannover / Niedersachsen, sowie durch das Ausrichten, Durchführen und Besuchen von Tabletop Turnieren und Veranstaltungen zu den Themen Tabletop, Modellbau, Brettspiele und Rollenspiele unterstützt.
- Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder
- Aktive Mitglieder leisten den vollen oder ermäßigten Beitrag. Sie haben das Stimmrecht und freien Zutritt zu den Vereinsräumen sowie Zugriff auf andere Vereinsmittel.
- Passive Mitglieder leisten einen frei wählbaren Beitrag und wirken nicht aktiv an der Erfüllung des Vereinszweckes mit. Sie haben keine Rechte der aktiven Mitglieder.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden, welche das 15. Lebensjahr vollendet haben.
- Die Aufnahme im Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
- Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
- Hat der Vorstand die Aufnahme abgelehnt, so kann der Bewerber Einspruch zur nächsten Mitgliederversammlung einlegen, die dann abschließend über die Aufnahme oder Nichtaufnahme entscheidet.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung der Aufnahme in Textform durch den Vorstandes sowie der ersten unwidersprochenen Beitragszahlung.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss. Etwaige Ansprüche des Vereins entfallen mit dem Datum des Todes.
- Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand in Textform zu erklären.
- Der Austritt kann nur mit einer Frist von 14 Tagen zum Ende des Quartales erklärt werden. Wenn die gewählte Beitragsperiode das Quartalsende überdauert kann der Austritt nur mit einer Frist von 14 Tagen zum Ende der Beitragsperiode erklärt werden.
§ 7 Ausschluss aus dem Verein
- Die Mitgliedschaft kann der Verein durch den Ausschluss eines Mitglieds beenden.
- Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund zulässig, insbesondere, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung und damit gegen den Zweck des Vereins in erheblichem Maße oder wiederholt verstößt.
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
- Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied, unter Setzung einer angemessenen Frist, Gelegenheit zu geben, sich zu mitgeteilten Ausschlussgründen zu äußern.
- Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem betroffenen Mitglied mittels Einschreiben bekannt zu machen.
- Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht zur Berufung auf der nächsten Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist in Textform innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand einzulegen. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.
- Die Mitgliedschaft ist beendet, wenn die Berufungsfrist versäumt wird oder wenn die Mitgliederversammlung den Ausschluss bestätigt.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied erkennt bei seinem Vereinsbeitritt, durch den Empfang der Satzung und der Grundsatzbeschlüsse, diese an und verpflichtet sich, den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes Folge zu leisten.
- Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln, regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
- Im Beitragsrückstand befindliche Mitglieder verlieren für den Zeitraum des Beitragsrückstandes, bei Wahlen und zur Beschlussfassung während einer Versammlung, ihr Stimmrecht.
- Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
- Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und dessen Unterstützung im Rahmen der satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins in Anspruch zu nehmen.
- Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen des Namens, der Bankverbindung, der Anschrift, der Telefonnummer sowie der E-Mail-Adresse mitzuteilen.
§ 9 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
- Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
- Die Höhe des Mitgliedsbeitrags und der Aufnahmegebühr wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt und in der Gebührenordnung veröffentlicht.
- Die Zahlung des Mitgliedsbeitrages erfolgt per SEPA-Lastschriftverfahren spätestens zum 3. Werktag der Beitragsperiode.
- Von Mitgliedern, die dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.
- Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
- Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug.
- Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen.
§ 10 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und der Beirat.
§ 11 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus drei bis fünf aktiven Mitgliedern, welche von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Aufgaben des Vorstandes werden von den Vorstandsmitgliedern untereinander aufgeteilt.
- Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts, d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
- Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.
- Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Sie bleiben im Amt, bis satzungsgemäß ein neuer Vorstand gewählt wird.
- Die Verwendung von Mitteln des Vereines durch den Vorstand richtet sich nach dem Vereinszweck und den Grundsatzbeschlüssen.
- Je zwei Vorstandsmitglieder sind vertretungsberechtigt.
§ 12 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie ist einmal im laufenden Geschäftsjahr, innerhalb des 1. Quartals, vom Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen in Textform unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt gegenüber den Mitgliedern.
- Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
- Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt
- Die Frist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beträgt zwei Wochen.
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten: a) Änderungen der Satzung, b) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge, c) der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein, d) die Aufnahme von abgelehnten Bewerbern, e) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands, f) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands, g) die Auflösung des Vereins, h) die Ernennung der Kassenprüfer.
- Die Mitgliederversammlung kann nach Ermessen des Vorstandes auch als eine virtuelle Veranstaltung geplant und durchgeführt werden.
§ 13 Der Beirat
- Der Beirat wird vom Vorstand ernannt.
- Der Beirat darf nur aus aktiven Mitgliedern bestehen.
- Die Mitglieder des Beirats unterstützen den Vorstand aktiv bei der Erfüllung des Vereinszweckes.
- Die Aufgaben der Beiratsmitglieder ergeben sich aus den jeweiligen Teilbereichen.
- Ein Mitglied darf der Ernennung zum Beirat gegenüber dem Vorstand widersprechen ohne Gründe angeben zu müssen. Der Widerspruch muss innerhalb von 14 Tagen nach Ernennung schriftlich an den Vorstand kommuniziert werden.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
- Wenn über ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Wahl wünscht, so muss schriftlich und geheim abgestimmt werden.
- Die Mitglieder des Vorstandes haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, müssen sich bei der Abstimmung über die Beschlussfassung ihrer Entlastung aber der Stimme zu enthalten.
- Die Wahl eines nicht anwesenden Mitglieds ist nur dann zulässig, wenn die schriftliche Einverständniserklärung unter Angabe des Vorstandspostens vorliegt.
- Bei Vorstandswahlen kann ein kombiniertes Wahlverfahren durchgeführt werden, in dem neben der Stimmabgabe in der Mitgliederversammlung auch schriftlich gewählt wird (Briefwahl). Die Einleitung des kombinierten Wahlverfahrens erfolgt durch Vorstandsbeschluss, der durch einfache Mehrheit herbeigeführt werden muss. Den Mitgliedern sind entsprechende Wahlvorschläge durch den amtierenden Vorstand spätestens drei Wochen vor Durchführung der Mitgliederversammlung mitzuteilen (es gilt das Datum des Poststempels der Absendung der Unterlagen). Die Mitglieder können ihr Wahlrecht bis spätestens eine Woche vor Durchführung der Mitgliederversammlung durch Übersendung des vorbereiteten Wahlzettels (es gilt der Zugang des Wahlzettels bei der Geschäftsstelle) oder durch Teilnahme an der Mitgliederversammlung ausüben. Die Wahlunterlagen werden mit einfachem Brief versandt. Das Ergebnis der Briefwahl ist bei der Wahl in der Mitgliederversammlung dem jeweiligen Stimmergebnis für die einzelnen Mitglieder zuzuschlagen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht.
- Die Unterlagen über die kombinierte Wahl sind vom Verein zwei Jahre aufzubewahren.
- Bei Vorstandswahlen kann darüber hinaus die Stimme eines Mitglieds, welches aus dringendem Grund nicht persönlich an der Wahl teilnehmen kann, in Form einer schriftlichen Vollmacht an ein ordentliches Mitglied übergeben werden.
- Einem Mitglied darf lediglich eine weitere Stimme per Vollmacht übertragen werden.
- Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§ 15 Kassenprüfer
- Die Kassenprüfer haben die ordnungsgemäße Kassen- und Buchführung des Vereins mindestens einmal jährlich zu prüfen.
- Dem Verein müssen für diese Aufgabe zwei Kassenprüfer und ein Vertreter zur Verfügung stehen.
- Die Kassenprüfer dürfen keine Mitglieder des Vorstands oder Funktionsträger sein.
- Bei der Wahl der Kassenprüfer muss ein Turnus eingehalten werden, bei dem jährlich ein Kassenprüfer auf 2 Jahre gewählt wird. Der Dienstälteste scheidet nach 2 Jahren aus. Wiederwahl ist zulässig.
- Über die durchgeführten Kassen- und Buchprüfungen sind Berichte zu erstellen, auf Basis welcher, der Kassenwart und der Vorstand durch die Mitgliederversammlung entlastet werden können.
§ 16 Ordnung
- Diese Satzung wird durch Grundsatzbeschlüsse ergänzt welche von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Bei Widersprüchen zwischen dieser Satzung und den in Absatz 1 genannten Grundsatzbeschlüssen gilt der Inhalt dieser Satzung.
§ 17 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die zu diesem Zweck einberufen wird.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, beim Verlust der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das gesamte Vereinsvermögen an die Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft Bundesverband e.V., der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 18 Inkrafttreten
- Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 27.03.2022 angenommen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Sauberkeitsrichtlinien
Fegen, Wischen, Putzen – Keine besonders beliebte Beschäftigung. Keiner macht das gerne! Wenn er es dann auch noch für andere tun soll ... das geht den Beiräten oder dem Vorstand nicht anders.
ABER
Wir wollen alle spielen, uns mit Freunden treffen und die Räumlichkeiten nutzen, Spaß haben. Damit das auch weiterhin OHNE erhöhte Kosten möglich ist prüft bitte nach jedem Spieltermin, ob Ihr den folgenden MINDESTSTANDARD eingehalten habt.
Die benutzten Tische sind wieder sauber!
- keine Krümel, Chipsreste, Pizzakartons, Geländereste
- keine Saucenresten, Ölreste, Farbreste
=> Im Zweifel den Tisch einfach kurz feucht abwischen.
Die Umgebung um den Tisch ist sauber!
- keine Unmengen an Geländebruchstücken
- keine Wollmäuse
- kein übermäßiger Straßendreck
- keine Miniatur wurde vergessen
- keine Papier/Essenstüten, die in der Hektik vergessen wurden
=> Im Zweifel nutzt den hervorragenden Staubsauger und saugt einmal den Boden ab. (Wenn ihr Zeit habt, saugt gerne den ganzen Raum durch.)
Die Spüle im Lagerraum ist wieder sauber!
- benutztes Geschirr ist abgewaschen, abgetrocknet und wieder einsortiert
- keine Seifenreste, Teebeutel, Limo/Bierflaschen etc.
=> Tassen abspülen geht schnell und der Nächste freut sich eine saubere Tasse zu bekommen.
=> Wenn ihr eure Pfandflaschen dem Verein spenden wollt, stellt sie bitte leer(!) Auf den Vorstandsschrank.
Der Mülleimer ist ausrechend leer!
- d.h. er quillt nicht über
- enthält keine Essensreste
- Bitte nicht auf dem Müll rumspringen um ihn zu komprimieren, sondern stattdessen einfach leeren
=> Bitte den Mülleimer leeren in die Mülltonnen, links neben dem Eingang (Dreiecksschlüssel hängt an der Korkwand) und neue Mülltüte einlegen.
Das WC sollte wieder gut benutzbar sein!
- Seife, Klopapier, Papierhandtücher sind aufgefüllt
- das Stoffhandtuch ist ausreichend sauber, sonst auswechseln und gegebenenfalls dem Vorstand mitteilen (damit die Handtücher regelmäßig gewaschen werden)
- Das WC ist in einem gut benutzbaren Zustand d.h. keine Urin oder sonstige Spuren
=> Nötige Putzutensilien für eine „intensive“ Reinigung befinden sich im Schrank unter dem Waschbecken.
WICHTIG!
Was tun wenn Ihr ankommt und die Räumlichkeiten sind verschmutzt. UNANGENEHM!
Folgende Emotionen treten i.d.R auf:
Wut („Das kann ja nicht sein“) / Ärger („Diese faulen Socken“) / Trotz („Jetzt mach ich es erst bestimmt nicht“)
All das hilft uns als Spielergemeinschaft leider nicht weiter. Alleine schon, weil die Einzelnen so nicht informiert werden.
Was also tun? Durchatmen und bis 30 zählen, dann …
- Als verantwortungsvolle Mitglieder schaut ihr in den Kalender, wer den Termin vor euch hatte. Denn offensichtlich hat sich diese Gruppe nicht an die Mindeststandards gehalten.
- Dann besprecht ihr das Problem (freundlich) direkt mit den Personen auf den gängigen Kanälen. Alternativ wendet ihr euch an euren Systembeirat, oder den Vorstand. (Falls es Vorbehalte gibt, ihr keine Lust auf eine Diskussion habt etc.)
- Dann beißt in den sauren Apfel und stellt den Mindeststandard her. Das findet keiner toll, aber die Spieler nach euch sollen ja nicht auch eine schlechte Erfahrung machen.
Die Beiräte und der Vorstand danken für eine systematische Einhaltung der Sauberkeitsregeln.
Satzung des Vereins „3TH – TableTopTreff Hannover“
Stand 27.03.2022
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „3TH – TableTopTreff Hannover“. Nach der Eintragung im Vereinsregister wird der Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“ hinzugefügt.
- Der Sitz des Vereins ist Hannover.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziele des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Modellbau-, Tabletop-, Brettspiel- und Rollenspielhobbies.
- Der Vereinszweck wird durch den gemeinschaftlichen Modellbau, Nutzung von Modellbauanlagen, sowie das Spielen von Tabletop-, Brett- oder Rollenspielen verwirklicht.
- Der Vereinszweck wird durch die Bekanntmachung und Förderung von Tabletop, Modellbau, Brett- und Rollenspielen, speziell im Raum Hannover / Niedersachsen, sowie durch das Ausrichten, Durchführen und Besuchen von Tabletop Turnieren und Veranstaltungen zu den Themen Tabletop, Modellbau, Brettspiele und Rollenspiele unterstützt.
- Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder
- Aktive Mitglieder leisten den vollen oder ermäßigten Beitrag. Sie haben das Stimmrecht und freien Zutritt zu den Vereinsräumen sowie Zugriff auf andere Vereinsmittel.
- Passive Mitglieder leisten einen frei wählbaren Beitrag und wirken nicht aktiv an der Erfüllung des Vereinszweckes mit. Sie haben keine Rechte der aktiven Mitglieder.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden, welche das 15. Lebensjahr vollendet haben.
- Die Aufnahme im Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
- Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
- Hat der Vorstand die Aufnahme abgelehnt, so kann der Bewerber Einspruch zur nächsten Mitgliederversammlung einlegen, die dann abschließend über die Aufnahme oder Nichtaufnahme entscheidet.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung der Aufnahme in Textform durch den Vorstandes sowie der ersten unwidersprochenen Beitragszahlung.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss. Etwaige Ansprüche des Vereins entfallen mit dem Datum des Todes.
- Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand in Textform zu erklären.
- Der Austritt kann nur mit einer Frist von 14 Tagen zum Ende des Quartales erklärt werden. Wenn die gewählte Beitragsperiode das Quartalsende überdauert kann der Austritt nur mit einer Frist von 14 Tagen zum Ende der Beitragsperiode erklärt werden.
§ 7 Ausschluss aus dem Verein
- Die Mitgliedschaft kann der Verein durch den Ausschluss eines Mitglieds beenden.
- Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund zulässig, insbesondere, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung und damit gegen den Zweck des Vereins in erheblichem Maße oder wiederholt verstößt.
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
- Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied, unter Setzung einer angemessenen Frist, Gelegenheit zu geben, sich zu mitgeteilten Ausschlussgründen zu äußern.
- Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem betroffenen Mitglied mittels Einschreiben bekannt zu machen.
- Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht zur Berufung auf der nächsten Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist in Textform innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand einzulegen. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.
- Die Mitgliedschaft ist beendet, wenn die Berufungsfrist versäumt wird oder wenn die Mitgliederversammlung den Ausschluss bestätigt.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied erkennt bei seinem Vereinsbeitritt, durch den Empfang der Satzung und der Grundsatzbeschlüsse, diese an und verpflichtet sich, den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes Folge zu leisten.
- Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln, regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
- Im Beitragsrückstand befindliche Mitglieder verlieren für den Zeitraum des Beitragsrückstandes, bei Wahlen und zur Beschlussfassung während einer Versammlung, ihr Stimmrecht.
- Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
- Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und dessen Unterstützung im Rahmen der satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins in Anspruch zu nehmen.
- Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen des Namens, der Bankverbindung, der Anschrift, der Telefonnummer sowie der E-Mail-Adresse mitzuteilen.
§ 9 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
- Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
- Die Höhe des Mitgliedsbeitrags und der Aufnahmegebühr wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt und in der Gebührenordnung veröffentlicht.
- Die Zahlung des Mitgliedsbeitrages erfolgt per SEPA-Lastschriftverfahren spätestens zum 3. Werktag der Beitragsperiode.
- Von Mitgliedern, die dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.
- Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
- Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug.
- Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen.
§ 10 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und der Beirat.
§ 11 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus drei bis fünf aktiven Mitgliedern, welche von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Aufgaben des Vorstandes werden von den Vorstandsmitgliedern untereinander aufgeteilt.
- Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts, d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
- Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.
- Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Sie bleiben im Amt, bis satzungsgemäß ein neuer Vorstand gewählt wird.
- Die Verwendung von Mitteln des Vereines durch den Vorstand richtet sich nach dem Vereinszweck und den Grundsatzbeschlüssen.
- Je zwei Vorstandsmitglieder sind vertretungsberechtigt.
§ 12 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie ist einmal im laufenden Geschäftsjahr, innerhalb des 1. Quartals, vom Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen in Textform unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt gegenüber den Mitgliedern.
- Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
- Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt
- Die Frist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beträgt zwei Wochen.
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten: a) Änderungen der Satzung, b) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge, c) der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein, d) die Aufnahme von abgelehnten Bewerbern, e) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands, f) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands, g) die Auflösung des Vereins, h) die Ernennung der Kassenprüfer.
- Die Mitgliederversammlung kann nach Ermessen des Vorstandes auch als eine virtuelle Veranstaltung geplant und durchgeführt werden.
§ 13 Der Beirat
- Der Beirat wird vom Vorstand ernannt.
- Der Beirat darf nur aus aktiven Mitgliedern bestehen.
- Die Mitglieder des Beirats unterstützen den Vorstand aktiv bei der Erfüllung des Vereinszweckes.
- Die Aufgaben der Beiratsmitglieder ergeben sich aus den jeweiligen Teilbereichen.
- Ein Mitglied darf der Ernennung zum Beirat gegenüber dem Vorstand widersprechen ohne Gründe angeben zu müssen. Der Widerspruch muss innerhalb von 14 Tagen nach Ernennung schriftlich an den Vorstand kommuniziert werden.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
- Wenn über ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Wahl wünscht, so muss schriftlich und geheim abgestimmt werden.
- Die Mitglieder des Vorstandes haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, müssen sich bei der Abstimmung über die Beschlussfassung ihrer Entlastung aber der Stimme zu enthalten.
- Die Wahl eines nicht anwesenden Mitglieds ist nur dann zulässig, wenn die schriftliche Einverständniserklärung unter Angabe des Vorstandspostens vorliegt.
- Bei Vorstandswahlen kann ein kombiniertes Wahlverfahren durchgeführt werden, in dem neben der Stimmabgabe in der Mitgliederversammlung auch schriftlich gewählt wird (Briefwahl). Die Einleitung des kombinierten Wahlverfahrens erfolgt durch Vorstandsbeschluss, der durch einfache Mehrheit herbeigeführt werden muss. Den Mitgliedern sind entsprechende Wahlvorschläge durch den amtierenden Vorstand spätestens drei Wochen vor Durchführung der Mitgliederversammlung mitzuteilen (es gilt das Datum des Poststempels der Absendung der Unterlagen). Die Mitglieder können ihr Wahlrecht bis spätestens eine Woche vor Durchführung der Mitgliederversammlung durch Übersendung des vorbereiteten Wahlzettels (es gilt der Zugang des Wahlzettels bei der Geschäftsstelle) oder durch Teilnahme an der Mitgliederversammlung ausüben. Die Wahlunterlagen werden mit einfachem Brief versandt. Das Ergebnis der Briefwahl ist bei der Wahl in der Mitgliederversammlung dem jeweiligen Stimmergebnis für die einzelnen Mitglieder zuzuschlagen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht.
- Die Unterlagen über die kombinierte Wahl sind vom Verein zwei Jahre aufzubewahren.
- Bei Vorstandswahlen kann darüber hinaus die Stimme eines Mitglieds, welches aus dringendem Grund nicht persönlich an der Wahl teilnehmen kann, in Form einer schriftlichen Vollmacht an ein ordentliches Mitglied übergeben werden.
- Einem Mitglied darf lediglich eine weitere Stimme per Vollmacht übertragen werden.
- Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§ 15 Kassenprüfer
- Die Kassenprüfer haben die ordnungsgemäße Kassen- und Buchführung des Vereins mindestens einmal jährlich zu prüfen.
- Dem Verein müssen für diese Aufgabe zwei Kassenprüfer und ein Vertreter zur Verfügung stehen.
- Die Kassenprüfer dürfen keine Mitglieder des Vorstands oder Funktionsträger sein.
- Bei der Wahl der Kassenprüfer muss ein Turnus eingehalten werden, bei dem jährlich ein Kassenprüfer auf 2 Jahre gewählt wird. Der Dienstälteste scheidet nach 2 Jahren aus. Wiederwahl ist zulässig.
- Über die durchgeführten Kassen- und Buchprüfungen sind Berichte zu erstellen, auf Basis welcher, der Kassenwart und der Vorstand durch die Mitgliederversammlung entlastet werden können.
§ 16 Ordnung
- Diese Satzung wird durch Grundsatzbeschlüsse ergänzt welche von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Bei Widersprüchen zwischen dieser Satzung und den in Absatz 1 genannten Grundsatzbeschlüssen gilt der Inhalt dieser Satzung.
§ 17 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die zu diesem Zweck einberufen wird.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, beim Verlust der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das gesamte Vereinsvermögen an die Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft Bundesverband e.V., der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 18 Inkrafttreten
- Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 27.03.2022 angenommen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Vorstände
Emanuel (rechts)
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Fabian (mitte)
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Jan (links)
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Markus (Noch kein Bild)
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Organisatoren
Zuständigkeit | Name | Im Portal | Im Discord | |
Gelände | Maxi | Saitama | FleetwoodMac86 / Maxi#5328 |
Beiräte
Spielsystem | Name | Im Portal | Im Discord | |
A Song of Ice and Fire | Lars | Ulrik CDoin | UlrikCDoin#0680 | |
Battletech | Mathias | LachaMacha | LachaMacha#3192 | |
Bolt Action | Christian | CptMiniMe | CptMiniMe#5676 | |
Brettspiele | Jonas Kevin |
Venenarius JohnLemon |
Venenarius#1585 Megestig#2679 |
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Deadzone | Andreas | Schmiddy | der_schmiddy#1172 | |
Dungeons and Dragons | Christopher | TheSarnath |
TheSarnath // Chris#5108 | |
Dust 1947 | Andreas | Schmiddy | der_schmiddy#1172 | |
Fantasy Battles | Kevin | JohnLemon | Megestig#2679 | |
Flames of War | Frank | Mister_Pink | Mister_Pink#4481 | |
Infinity | Fabian Tilmann |
Masterblaster Commoner1 |
Fabi_Masterblaster#8538 Commoner1 |
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Malifaux | Emanuel Tilmann |
zielhilfe Commoner1 |
zielhilfe#5382 Commoner1 |
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Necromunda | Jan | Darkblade08 | Darkblade08#2334 | |
Pathfinder | Benjamin | HK13 | B-Oniwaban#4608 | |
Star Wars - Edge of the Empire | Jan | Darkblade08 | Darkblade08#2334 | |
Star Wars X-Wing | Daniel | ScumDan | ScumDan#1178 | |
Star Wars Legion | Maxi | Saitama | FleetwoodMac86 / Maxi#5328 | |
Warhammer 40k | Tim Christian |
Tim MajorUmbau |
Tim (T-Jay)#2408 MajorUmbau#7543 |
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Warhammer Age of Sigmar | Daniel | Cherryface |
Face#5998 |
Postanschrift und Clubräume
3TH - TableTopTreff Hannover e.V.
Vahrenwalder Straße 90
30165 Hannover
E-Mail: info@tabletoptreff-hannover.de
Vereinsnummer: VR201427
Bankverbindung
3TH - Tabletoptreff Hannover e.V.
GLS Gemeinschaftsbank eG
BIC: GENODEM1GLS
IBAN: DE86430609671278962700
Ein paar Worte über uns ...
Relativ spontan, aber mit nicht weniger Herz und Verstand, wurde am 13.10.2010 der Verein 3TH - TableTopTreff Hannover von 23 Mitgliedern gegründet.
Der Zusammenschluss erfolgte dabei von den bereits bekannten 3TH'lern und den Wargamers Hannover, um zukünftig Tabletop in Hannover und Niedersachsen zu stärken.
Im Dezember 2010 erhielten der Verein auch seine ersten eigenen Räumlichkeiten in den Lister Höfen im Herzen von Hannover.
Seit September 2020 befinden wir uns nunmehr auf der Vahrenwalder Straße. Dort können unsere ca. 100 Mitglieder auf knapp 80 m² spielen und verweilen, an Workshops und Turnieren teilnehmen, sowie ausgiebig basteln und den Malpinsel schwingen.
Sollten wir nun euer Interesse geweckt haben, so könnt ihr euch uns gerne anschließen.
Wir spielen ...
Neben altbewährten Tabletop-Systemen werden auch immer wieder neue, oder exotische Systeme angetestet. Und es bilden sich neue Spielergruppen um viel versprechende Neuheiten. Die Bandbreite der gespielten Systeme ist groß, von Mittelalter bis Zukunft, von Skirmish bis Epic Scale ist für jeden etwas dabei:
- Fantasyschlachten in den Welten von Warhammer, Warmachine, Malifaux ...
- Historische Systeme wie Field of Glory, Beneath the Lilly Banners ...
- SciFi-Action mit Infinity, Warhammer 40.000, Epic: Armageddon ...
- Weltraumschlachten mit Firestorm Armada, Halo, Star Wars X-Wing ...
- Weltkriege mit Bolt Action, Flames of War ...
Nicht zuletzt eroberten zuletzt auch Pen & Paper Rollenspiele die Herzen unserer Mitglieder. Insbesondere Dungeons and Dragons ist ein Favorit bei uns. Doch gibt es noch weit mehr zu entdecken. So finden sich auch Interessengruppen für die vielen anderen Systeme, wie Pathfinder, Star Wars: Edge of the Empire, Shadowrun, Call of Cthulhu und vieles weitere.
Aber auch Brett- und Kartenspiele wie zum Beispiel "Decent", "Game of Thrones" oder gar "Hero Quest" sind bei unseren Vereinsmitgliedern beliebt.
Der Verein veranstaltet pro Monat mindestens immer ein Event für seine Mitglieder. Diese können ganz unterschiedlich aussehen. Angefangen von Turnieren und Workshops bis hin zu einem Bring & Buy Flohmarkt oder dem gemeinsamen Frühjahrsputz in den Clubräumen.
Turniere
Der 3TH veranstaltet selbst Turniere in allen gängigen Tabletopsystemen. Wenn Gäste teilnehmen können, so kündigen wir die Turniere zusätzlich zu Homepage, Facebook und Forum auch auf 3T an. In unseren Clubräumen können Turniere mit bis zu 20 Teilnehmern durchgeführt werden. Unsere Mitglieder organisieren auch die Teilnahme an Turnieren außerhalb, beispielsweise auf Conventions wie der RPC, de, Spielzug oder der Tactica.
Workshops
Wir versuchen unseren Mitgliedern neue Techniken im Basteln, Malen und Modellieren anhand von Workshops näher zu bringen. So durften wir bereits Matti Zander von Massive Voodoo sowie auch GeOrc in unseren Clubräumen begrüßen.
Unsere Räumlichkeiten ...
Als Tabletop-Verein, braucht es natürlich Räumlichkeiten, in denen man dem Hobby nachgehen kann. Der 3TH hat hierfür eigene Räumlichkeiten angemietet die täglich, rund um die Uhr von den Mitgliedern genutzt werden können. Derzeit stehen uns 80 m² Platz zum spielen, basteln und malen zur Verfügung.
Ausstattung der Vereinsräume
- Eine große, helle und zentral gelegene Ladenfläche
- 7 Spieltischen (je 120x180)
- Teeküche
- Schwerlastregale zur Aufbewahrung von Spielmaterial
- Glasvitrinen zur temporären Ausstellung von Armeen
- Große Auswahl flacher und modellierter Spielplatten
- Riesige Auswahl von hochwertigen Geländeteilen in diversen Maßstäben
Die Vereinsräume des 3TH findet ihr in der: Vahrenwalder Straße 90 - 30165 Hannover